Der Fall
Es ist einer der bedeutendsten Geldflüsse in der Schweiz: 88 Milliarden werden dieses Jahr vererbt oder geschenkt. Dieser Betrag übersteigt die gesamten Ausgaben des Bundes (78 Mill.) und ist beinahe doppelt so hoch wie alle ausbezahlten AHV Renten (48 Mill.). Obwohl der Betrag bedeutend ist, ist er kaum erforscht. Damit befasst hat sich Professor Marius Brülhart Uni Lausanne. Er hat ein Modell entwickelt mit dem Erbschaften und Schenkungen geschätzt werden können. Gemäss diesen Berechnungen hat sich dieser Betrag pro Jahr in den letzten 20 Jahren verdoppelt. Ein Grund ist, dass die Schweizer wegen der besseren Altersvorsorge am Lebensende gegenüber früher reicher sind. Vom riesigen Vermögen und dem Geldfluss profitieren allerdings nur wenige. Die meisten erben nichts oder nur wenig. Und, die Hälfte der Erbschaften geht an Personen im Rentenalter. Die Regeln, wie das Vermögen im Todesfall verteilt werden kann, ändern am 1. Januar 2023. Das Zivilgesetzbuch wird an die veränderten sozialen Bedingungen angepasst. Das alte Erbrecht war auf die klassische Familie ausgerichtet. Mit dem neuen Erbrecht wird die Flexibilität grösser, wie jemand sein Vermögen verteilen kann. Das neue Erbrecht wird damit der neuen Realität mit zum Beispiel Patchworkfamilien wohl gerechter: Im neuen Recht ist der Pflichtteil der Nachkommen auf 50% des gesetzlichen Erbteils reduziert (bisher 75% des gesetzlichen Erbteils). Wie bisher bleibt der Pflichtteil der Ehegattin/Ehegatten auch im neuem Recht 50% des gesetzlichen Erbteils. Damit ist die frei verfügbare Quote in einer Konstellation, in welcher der Erblasser einen überlebenden Ehegatten und Kinder hinterlässt, auf neu 50% (bisher 37,5%) gewachsen. Abgeschafft wurden die Pflichtteile der Eltern. Diese galten bisher, wenn jemand keine Kinder hatte.
Quelle: Prof. Dr. H.R. Künzle, Schweizer Presse 21. Dezember 2022 und Professor Marius Brülhart: 10.5281/zenodo.3716148. Zum Autor: Marius Brülhart ist ordentlicher Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Lausanne (HEC Lausanne). (pdf) (Deutsch)
Kommentar
Testamente sind Männersache: 75% stammen von Männern. Die Mehrzahl der Testamente werden von Personen über 50 Jahre hinterlegt. Bemerkung I: Alle bestehenden Testamente und Erbverträge sollten überprüft werden, ob Anpassungen erforderlich sind. Grundsätzlich gilt das neue Recht für alle Erbfälle, bei denen der Erblasser nach dem 1.1.23 verstirbt. Aber einige Formulierungen können unter dem neuen Gesetz unklar werden und es kann einige Lücken geben, wer den verfügbaren Anteil erhält. Bemerkung II: Bei einer Scheidung greift das Testament früher als nach altem Recht, bei welchem ein Ehegatte erst nach Rechtskraft des Urteils enterbt werden konnte. Nach neuem Recht ist dies bereits nach Einleitung des Scheidungsverfahrens möglich, wobei beide Ehegatten in einem Testament feststellen können, dass der andere Ehegatte im Todesfall nichts erbt. Bemerkung III: Mit der Einführung des neuen Erbrechts ab 2023 dürfen Erblasser, die einen Erbvertrag abgeschlossen haben, ihr Vermögen nicht durch Vergabungen oder Schenkungen schmälern, die gegen erbvertragliche Bestimmungen verstossen. Dieses „Schenkungsverbot“ gilt auch (und zeitlich unbefristet) für Erbverträge, die vor Inkrafttreten der Erbrechtsrevision zum 1. Januar 2023 abgeschlossen wurden. Ein Erbvertrag kann jedoch ausdrücklich ein Recht des Erblassers enthalten, das ihm dies zugesteht weiterhin zu stiften oder spenden, in diesem Fall gilt das Spendenverbot nicht. Wichtig ist, dass bei bestehenden Erbverträgen eine Vertragsanpassung vorgenommen werden muss, die der Zustimmung aller Vertragsparteien bedarf. Wurde eine Schenkung entgegen einem solchen Vertrag vorgenommen, können die Erben diese anfechten.